Parkplätze sollen „digitalisiert“ und für Nutzer einer App buchbar werden. Inwieweit kann das die Parkplatzprobleme in großen Metropolen lösen?
Viele Städte und Kommunen stehen vor dem Problem, dass der Parksuchverkehr das Verkehrsgeschehen verlangsamt. Die digitale Darstellung freier Parkplätze wird die Parkplatzsuche vereinfachen bzw. auch unnötige Autofahrten vermeiden, wenn erkennbar ist, dass am Zielort keine freien Parkplätze zur Verfügung stehen. In Kombination mit einer guten Parkraumbewirtschaftung kann die begrenzte Anzahl von Parkplätzen effektiver genutzt werden. Im öffentlichen Straßenraum geht es dabei aber ausschließlich um die Darstellung der Parkplatzsituation und digitale Bezahlsysteme. Die Buchung oder Reservierung eines Parkplatzes wird es im öffentlichen Straßenraum nicht geben können.
Mit digitalen Apps werden theoretisch auch neue Preismodelle möglich. Was halten Sie von der Möglichkeit, Parkplätze quasi zu versteigern?
Wie beschrieben, wird es keine Buchungsmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum geben, folglich auch keine Versteigerung. Ich hielte davon auch Nichts, denn Mobilität ist ein Grundbedürfnis, für alle Nutzer müssen die gleichen Bedingungen gelten.
Bei „digitalen“ Parkplätzen fallen Daten zu Parkdauer, aber auch zum Nutzer der App an. Wer sollte die Daten verwenden dürfen? Ggf. wofür und wofür nicht?
Die Bezahlung der Parkgebühren erfolgt nach dem Modell des sog. „Handyparkens“. Hamburg hat hierfür einen Standardvertrag, der von verschiedenen Anbietern unterzeichnet wurde. Der Datenschutz nimmt dabei breiten Raum ein. Die Stadt kann lediglich abfragen, ob für ein Fahrzeug Gebühren gezahlt wurden, nicht von wem. Auch die Bedingungen im Verhältnis Anbieter/Kunde und die Datenfreigabe sind hierin geregelt.
Welcher Regulierungsrahmen sollte für digitale Parkplätze gelten?
Wie beschrieben, handelt es ich nicht um eine besondere Kategorie von Parkplätzen, sondern um die „normalen“ Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Es gelten daher die allgemeinen Bedingungen der Straßenverkehrsordnung und der Hamburger Parkgebührenordnung. Beide Vorschriften kennen keinen Unterschied bei dieser Frage.