Kleine Kameradrohnen, sogenannte Selfie-Drohnen boomen. Viele Experten sehen die kleinen Fluggeräte aber auch kritisch. Wie bewerten Sie Nutzen und Risiken für die Verbraucher?
Wie im Grunde bei allen technischen Entwicklungen ist der konkrete Nutzen individuell durch den Verbraucher zu bewerten. Die Verwendung einer Flugdrohne kann jedoch der Natur der Sache nach mit der Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter einhergehen und unterliegt daher gewissen Regulierungen. Vor dem Einsatz sollten sich Verbraucher daher unbedingt ausreichend über mögliche Pflichten und Haftungsfragen informieren.
Gilt für die Mini-Quadrocopter auch die neue Drohnenverordnung?
Die neue Drohnenverordnung (Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten) ist am 07. April 2017 in Kraft getreten. Hiervon abweichend gilt die dort neu eingeführte Kennzeichnungspflicht sowie ein erforderlicher Kenntnisnachweis (für unbemannte Fluggeräte mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm) erst ab dem 01. Oktober 2017.
Die Regelungen der Drohnenverordnung gelten für alle sog. unbemannten Fluggeräte ab einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, also auch für Mini-Quadrocopter ab dem vorgenannten Gewicht. Die Neuregelungen gelten mit einer Ausnahme nicht für Drohnen, die ausschließlich auf Modellflugplätzen in Betrieb sind. Die Ausnahme betrifft die neu eingeführte Kennzeichnungspflicht. Eine Kennzeichnung ist auch beim ausschließlichen Betrieb auf Modellflugplätzen erforderlich.
Was müssen Verbraucher hierzu wissen? (Wer haftet bspw. bei Schadensfällen?)
Die Drohnenverordnung sieht je nach Gewicht der Drohne unterschiedlich hohe Anforderungen für die Eigentümer vor.
1. Die nachfolgend genannten Anforderungen gelten für Drohnen unter 100 m Flughöhe.
a. Ab einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm Kennzeichnungspflicht für alle unbemannten Fluggeräte (nachfolgend Drohnen genannt):
Ab dem 01. Oktober 2017 sind die Drohnen mit einer Plakette zu kennzeichnen. Die Plakette muss den Namen und die Adresse des Eigentümers (in dauerhafter und feuerfester Beschriftung) enthalten und an sichtbarer Stelle angebracht sein.
b. Ab einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm zusätzlich Kenntnisnachweis:
Ebenfalls ab dem 01. Oktober 2017 müssen Steuerer von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm Kenntnisse nachweisen betreffend die Anwendung, Navigation, einschlägigen luftrechtlichen Regelungen sowie die örtliche Luftraumordnung.
c. Ab einem Gewicht von mehr als 5 Kilogramm zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis:
Zusätzlich bedürfen Drohnen ab einem Gewicht von mehr als 5 Kilogramm einer Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt wird, ist in § 21a Luftverkehrs-Ordnung näher geregelt.
2. Für Drohnen ab 100m Flughöhe gilt unabhängig vom Gewicht eine Erlaubnispflicht und ein Kenntnisnachweis.
3. Unabhängig von dem zuvor Gesagten gelten grundsätzliche Verbote für den Betrieb von Drohnen etwa über Menschenansammlungen, Unglücksorten, An- und Abflugbereichen usw.
Die neue Drohnenverordnung sieht keine Veränderungen bezüglich Haftung und Versicherungspflicht vor. Für Schäden Dritter haftet der Halter nach § 33 Luftverkehrsgesetz. Es gilt nach wie vor die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Möglicherweise ist je nach Drohne der Schutz einer bestehenden privaten Haftpflichtversicherung ausreichend. In der Regel dürfte allerdings der Abschluss einer Zusatzversicherung notwendig sein. Vor dem ersten Flug der Drohne sollte also bei Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung mit dieser schriftlich geklärt werden, ob die jeweilige Drohne vom Versicherungsschutz umfasst ist oder nicht.
Was sollten die Verbraucher vor dem Kauf in Bezug auf Datenschutz- und Urheberrichtlinien wissen?
Verbraucher sollten bei dem Flugdrohneneinsatz persönlichkeits-, urheber- und datenschutzrechtliche Grenzen beachten, um kostenpflichtige Abmahnungen, Rechtsstreitigkeiten oder Ordnungsgelder zu vermeiden.
Sollten Personen auf den Aufnahmen erkennbar sein, ist die Anfertigung und Veröffentlichung wegen des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich ohne entsprechende Einwilligung nicht zulässig. Zulässig können solche Aufnahmen z.B sein, wenn die Person nur als Beiwerk etwa einer Landschaftsaufnahme dient oder es sich um eine öffentliche Versammlung handelt und keine bewusste Fokussierung einer Person stattfindet. Enge Grenzen finden Aufnahmen jedoch regelmäßig auch auf Grund der mit Drohnennaufnahmen verbundenen Heimlichkeit. Auch bereits der reine Überflug mit einer Drohne mit Live-Kamera kann zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen. Grundsätzlich sollte das Überfliegen von privaten Grundstücken daher vermieden werden.
Vor allem vor einer öffentlichen Wiedergabe der angefertigten Bilder oder Videos z.B. durch Hochladen auf YouTube oder Facebook sollten Verbraucher sicherstellen, dass kein urheberrechtliches Material ohne entsprechende Nutzungsrechte abgebildet ist.
Hierbei ist zu beachten, dass auch öffentliche Bauwerke wie Denkmäler oder Gebäude geschützt sein können. Eine Nutzung wäre dann z.B. im Rahmen der sog. Panoramafreiheit möglich, die das Veröffentlichen von Aufnahmen von der Außenansicht eines Bauwerks, das sich an öffentlichen Straßen, Wegen bzw. Plätzen befindet, gestattet. Jedoch nur soweit das Bauwerk von dort aus einsehbar ist. Bei dem Einsatz eines Flugobjektes kann diese Einschränkung der Natur der Sache nach jedoch schnell überschritten sein.
Unabhängig davon kann der entsprechende Drohneneinsatz auch den datenschutzrechtlichen Grenzen unterliegen und nur im Einzelfall zu bestimmten Zwecken zulässig sein, wenn der Einsatz über den familiären oder privaten Bereich hinausgeht.
Wohin können sich Geschädigte ggf. wenden und wie groß ist die Chance überhaupt, etwaige Schadensverursacher zu überführen?
Grundsätzlich sollten sich Betroffene zunächst an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung halten. Daneben besteht die Möglichkeit, sich an die Ordnungs- und ggf. auch Strafverfolgungsbehörde zu wenden. Bei datenschutzrechtlich relevanten Sachverhalten kann in bestimmten Fällen auch die zuständige Datenschutzbehörde angerufen werden. Die konkrete Rechtsverfolgung kann sich auf Grund der Fernsteuerung des Flugobjektes und der hiermit verbundenen Anonymität des Piloten jedoch als schwierig darstellen und ist vom Einzelfall abhängig.