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Digitale Parpklätze müssen sich nach Gebührenordnung richten

Warum Stellplätze nicht für den Meistbietenden reserviert werden dürfen

Ole Thorben Buschhüter, Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft (SPD-Fraktion) und Vorsitzender des Verkehrsausschusses Quelle: SPD-Fraktion Hamburg Ole Thorben Buschhüter Vorsitzender des Verkehrsausschusses SPD-Fraktion Hamburg 30.03.2017
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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Ein smartes Parkplatzsuch- und Bezahlsystem kann in Echtzeit angebotsbezogen und nutzerfreundlich freie Kapazitäten aufzeigen und damit beispielsweise lästige Parkplatzsuchverkehre vermeiden helfen. Für Ole Thorben Buschhüter, Mitglied der Hamburgischen SPD-Fraktion und Vorsitzender des Verkehrsausschusses, dürfe es bei einem solchen System aber nicht um Gewinn und noch weniger darum gehen, dass derjenige einen Parkplatz erhält, der am Ende am meisten dafür zahlt. "Jeder Nutzer soll die gleiche Chance erhalten, einen freien Parkplatz zu erhalten, für den er dann die nach der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren entrichtet."







Parkplätze sollen „digitalisiert“ und für Nutzer einer App buchbar werden. Inwieweit kann das die Parkplatzprobleme in großen Metropolen lösen?
Wir müssen den begrenzten innerstädtischen Parkraum intelligent nutzen und brauchen dafür smarte Lösungen. Digitale Angebote für Nutzer des motorisierten Individualverkehrs können die Parkraumbewirtschaftung daher sehr gut ergänzen. Ein smartes Parkplatzsuch- und Bezahlsystem kann in Echtzeit angebotsbezogen und nutzerfreundlich freie Kapazitäten aufzeigen und damit beispielsweise lästige Parkplatzsuchverkehre vermeiden helfen. Gleichzeitig kann so aber auch eine sinnvolle Mobilitätsplanung ermöglicht werden, um erfolglose Fahrten in überfüllte Quartiere zu verhindern und stattdessen die Nutzung anderer Verkehrsmittel im Sinne einer multimodalen Mobilität zu fördern. All das schont die Nerven und die Umwelt.

Mit digitalen Apps werden theoretisch auch neue Preismodelle möglich. Was halten Sie von der Möglichkeit, Parkplätze quasi zu versteigern?
Bei einem solchen System geht es nicht um Gewinn und es darf schon gar nicht darum gehen, dass derjenige einen Parkplatz erhält, der am Ende am meisten dafür zahlt. Das hieße ja auch, dass der ersteigerte Stellplatz für den Meistbietenden reserviert werden muss, bis er ihn tatsächlich belegen kann. § 12 Abs. 5 StVO gilt weiterhin. Ansonsten würde es auch den Effizienzbestrebungen, die mit der App verbunden werden, zuwiderlaufen. Jeder Nutzer soll die gleiche Chance erhalten, einen freien Parkplatz zu erhalten – für den er dann die nach der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren entrichtet.

Bei „digitalen“ Parkplätzen fallen Daten zu Parkdauer, aber auch zum Nutzer der App an. Wer sollte die Daten verwenden dürfen? Ggf. wofür und wofür nicht?
Mit den anfallenden Daten muss selbstverständlich sensibel und verantwortungsvoll umgegangen werden. Zum einen muss das Abrechnungssystem sicher funktionieren. Zum anderen muss für die Ordnungsbehörden nachvollzogen werden können, ob jemand zu Recht sein Fahrzeug abgestellt und dafür bezahlt hat. Die Datensicherheit und der Datenschutz müssen durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt werden.

Welcher Regulierungsrahmen sollte für digitale Parkplätze gelten?
Digitale Parkplätze unterscheiden sich grundlegend nicht von ganz normalen Parkplätzen, insofern wird es dort keine Sonderrechte geben, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind.

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