Parkplätze sollen „digitalisiert“ und für Nutzer einer App buchbar werden. Inwieweit kann das die Parkplatzprobleme in großen Metropolen lösen?
Die digitale Vernetzung der Parkplätze kann den Parkplatzsuchverkehr vermindern. Insofern begrüßen wir Projekte, wie sie derzeit in Hamburg mit der Telekom geplant sind. Über die App „Park and Joy“ sollen in den kommenden drei Jahren insgesamt 11.000 Parkplätze mit Sensoren ausgestattet werden, um so den Nutzerinnen und Nutzern anzeigen zu können, ob ein Parkplatz besetzt ist oder nicht. Über die App soll natürlich auch der Zahlvorgang erfolgen können. Ich weiß, dass auch andere Anbieter Interesse haben.
Die Parkplatzprobleme werden dadurch aber nicht gelöst. Wichtig sind vielmehr attraktive Angebote, die zum Umstieg vom Auto auf den Umweltverbund motivieren: ein gut ausgebauter Öffentlicher Nahverkehr mit einer entsprechenden Taktdichte, komfortable Radverkehrsanlagen und gute Fußwegeverbindungen mit attraktiver Aufenthaltsqualität.
Mit digitalen Apps werden theoretisch auch neue Preismodelle möglich. Was halten Sie von der Möglichkeit, Parkplätze quasi zu versteigern?
Das ist sicherlich noch Zukunftsmusik, könnte aber ein Instrument sein, um die Nutzungsintensität der Parkplätze zu erhöhen. Mir sind wenige Parkplätze, die intensiv genutzt werden, lieber als viele, die nur in der Spitzenzeit genutzt werden, sonst aber als „verlorene Fläche“ leer sind. Bevor wir jedoch zu solchen Systemen kommen, müssten wir erst einmal an grundsätzlichere Fragen heran – und uns in Hamburg z. B. dem Bewohnerparken widmen.
Bei „digitalen“ Parkplätzen fallen Daten zu Parkdauer, aber auch zum Nutzer der App an. Wer sollte die Daten verwenden dürfen? Ggf. wofür und wofür nicht?
Diese Daten darf natürlich nur der Anbieter zur Abrechnung der Parkgebühren verwenden. Jede weitergehende Nutzung ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden lehnen wir strikt ab. Der Datenschutz ist einzuhalten!
Welcher Regulierungsrahmen sollte für digitale Parkplätze gelten?
Die Rahmenbedingungen muss hier auch weiterhin die Politik vorgeben. Auch digitale Parkplätze müssen den geltenden Regelungen der Parkraumbewirtschaftung der jeweiligen Kommune unterliegen. Es handelt sich schließlich um öffentlichen Grund, der hier zur Abstellung eines Kraftwagens kurzfristig „angemietet“ wird. Dabei können Kooperationen mit externen Anbietern für die entsprechenden Parkplatz-Apps sinnvoll sein. Es kann aber nicht sein, dass unterschiedliche Anbieter in einer Kommune für Parkplätze in der gleichen Zone unterschiedliche Gebühren erheben.