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Fliegen in der rechtlichen Grauzone

Bundesverband fordert klare Regeln auch für beliebte Selfie-Drohnen

Jan Syré, Vorstandsvorsitzender Bundesverband für unbemannte Systeme – BUVUS e.V. Quelle: BUVUS Jan Syré Vorstandsvorsitzender Bundesverband für Unbemannte Systeme (BUVUS) 19.07.2017
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Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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"Bei den kleinen Drohnen unter 250 Gramm sind wir zurzeit in einer Grauzone. Wer im Augenblick die Verordnung liest, könnte schnell den Eindruck gewinnen, dass alles ja nur für die Drohnen gilt, die schwerer als die 250 Gramm sind." Jetzt plädiert Jan Syré, Vorstandsvorsitzender Bundesverband für unbemannte Systeme – BUVUS, in der Debatte auf Meinungsbarometer.info dafür, dass "die Minidrohne angesichts ihrer zunehmenden Zahl und Bedeutung einen eigenen Passus in der Verordnung bekommen".







Kleine Kameradrohnen, sogenannte Selfie-Drohnen boomen. Viele Experten sehen die kleinen Fluggeräte aber auch kritisch. Wie bewerten Sie Nutzen und Risiken für die Verbraucher?
Zum einen ist es natürlich faszinierend, welche Fortschritte in der technischen Entwicklung gerade bei Flugdrohnen gemacht werden und welche Möglichkeiten sich dabei eröffnen. Auf der anderen Seite muss man allerdings die Risiken beachten und die können auch bei scheinbar kleinen Selfie-Drohnen durchaus beachtlich sein. Schaut man bei touristischen Attraktionen wie dem Brandenburger Tor in Berlin, sind inzwischen fast zu jeder Tageszeit kleine Selfie-Drohnen unterwegs. Und es bleibt selten beim Selfie, meist werden auch Fotos aus größerer Höhe gemacht, dabei entstehen nicht selten kritische Situationen - vom generellen Aufstiegsverbot über Menschensammlungen einmal ganz abgesehen. Wer hier fahrlässig handelt, muss sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren sein.

Wie bewerten Sie, dass für die Mini-Quadrocopter auch die neue Drohnenverordnung gilt? Was müssen Nutzer hierzu wissen?
Dass die Drohnenverordnung auch für kleine Drohnen gilt, ist aus Sicht des Bundesverbandes für unbemannte Systeme - BUVUS vollkommen in Ordnung. Schließlich nehmen die Nutzer damit durchaus am Luftverkehr teil und müssen deswegen schon aus Gründen der allgemeinen Sicherheit die Regularien beachten. Zum Beispiel ist Fliegen im Bereich sogenannter Kritischer Infrastrukturen wie Flughäfen oder Industrieanlagen verboten. Auch im Umfeld von Einsätzen von Polizei und Rettungskräften haben private Drohnen auf dem Boden zu bleiben. Lässt einer seine Drohne steigen und es passiert etwas, übernimmt dessen Versicherung in der Regel nicht den Schaden. Zudem sollte man beim Erwerb auch kleiner Drohnen mit seiner Haftpflichtversicherung sprechen, damit mögliche Schäden durch die Nutzung von Drohnen auch wirklich abgedeckt sind. Die normale private Haftpflichtversicherung greift hier nicht, vielmehr ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Was sollten die Verbraucher vor dem Kauf in Bezug auf Datenschutz- und Urheberrichtlinien wissen?
Vieles sagt einem ja schon der gesunde Menschenverstand. Wer beispielsweise den Garten seiner Nachbarn fotografiert, ohne um Erlaubnis nachgefragt zu haben, verstößt ganz einfach gegen den Datenschutz – ob nun mit dem normalen Fotoapparat, einer fest installierten Überwachungskamera oder eben der Kamera-Drohne. Auch bei Schul- oder Straßenfesten mag ein „Luftbild“ ja spannend sein, aber es verstößt zum einen gegen den Datenschutz und zum anderen gegen das Verbot des Fliegens über Menschensammlungen. Werden dann diese Bilder bei den Sozialen Medien eingestellt, wird es kritisch und durchaus auch illegal. Wer also eine Drohne fliegen will, sollte sich vorher auf den Webseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur informieren, was möglich ist und was beachtet werden muss.

Sehen Sie noch gesetzlichen Regulierungsbedarf in Bezug auf den Einsatz kleiner Drohnen? Was fordern Sie ggf. vom Bund?
Bei den kleinen Drohnen unter 250 Gramm sind wir wirklich zurzeit in einer Grauzone. Wie gesagt, die Mini-Drohnen werden immer leistungsfähiger und damit verleiten sie die Nutzer zu riskanten und teilweise verbotenen Aktionen. 249 Gramm feste Materie bei einem Durchmesser von rund 30 – 50 cm können gravierende Schäden verursachen – egal ob bei Windschutzscheiben von Autos, Lokomotiven oder Hubschraubern und Flugzeugen, von Verletzngen ganz zu schweigen. Wer im Augenblick die Verordnung liest, könnte schnell den Eindruck gewinnen, dass alles ja nur für die Drohnen gilt, die schwerer als die 250 Gramm sind. Hier muss eindeutiger formuliert werden und die Minidrohne angesichts ihrer zunehmenden Zahl und Bedeutung einen eigenen Passus in der Verordnung bekommen.

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