Ein Gerichtsurteil, nach dem die Gema nicht automatisch Teile von Tantiemen an Verlage abführen darf, ist nun rechtskräftig. Wie ändert sich dadurch die Situation der einzelnen (Musik-)Markt-Teilnehmer?
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss v. 18.10.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde der GEMA gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichts zur Verlegerbeteiligung zurückgewiesen. Das Berliner Kammergericht hatte im November 2016 die bisherige pauschale Beteiligung von Verlegern bei der GEMA für unzulässig erklärt, da die GEMA im Einzelfall prüfen müsse, ob eine solche Beteiligung zwischen Urheber und Verleger vereinbart worden sei. Durch die Zurückweisung ist das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig. Die Zurückweisung erfolgte dabei aus rein formalen Gründen. Der Bundesgerichtshof hat den Fall inhaltlich nicht geprüft.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde hatte die GEMA gerechnet. Aus diesem Grund hat sie unmittelbar nach der Entscheidung des Kammergerichts damit begonnen, die Rechtsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern individuell abzufragen. Da dieser Prozess angesichts von 70.000 Mitgliedern mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden ist, läuft die Befragung noch bis zum 13. Januar 2018. Soweit Beteiligungen von Verlagen nicht bestätigt werden, erfolgt die Rückabwicklung im 2. Halbjahr 2018.
Für die Zukunft haben sich die Mitglieder der GEMA bereits geschlossen gegen das vom Kammergericht vorgesehene Verfahren ausgesprochen. In der diesjährigen Mitgliederversammlung haben Urheber und Verleger mit über 90% für die Beibehaltung der bisherigen gemeinsamen Beteiligung gestimmt. Durch eine Gesetzesänderung konnte die vom Gerichtsurteil betroffene Mitgliedschaft frei über den Verteilungsmodus entscheiden.
Viele Urheber können nun die an Verlage ausgezahlten Tantiemen zurückverlangen. In welchem Umfang rechnen Sie mit solchen Forderungen?
Zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch keine genauen Angaben machen, da die GEMA noch bis zum 13.1.2018 die Rechtsbeziehungen bei ihren Mitgliedern abfragt.
Die Auszahlung des Verleger-Anteils ist auch weiterhin statthaft, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen Urhebern und Verwertern getroffen wurden. Wie wird das die künftige Vertragsgestaltung beeinflussen?
Auch in der Zukunft wird die gemeinsame Beteiligung von Urheber und Verleger der Normalfall sein. Dies ist von allen Beteiligten so gewollt. Wir gehen davon aus, dass die Verlagsverträge geschärft und an die neuen Entwicklungen angepasst werden. Letztlich liegt dies aber in der Hand der Autoren und Verlage sowie deren Verbänden.
Auf EU-Ebene wird an einer Richtlinie zum „Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ gearbeitet. Was sollte aus Ihrer Sicht zur Verlegerbeteiligung in dieser stehen?
Die genannte Richtlinie regelt in ihrem Entwurf die gemeinsamen Beteiligung von Urhebern und Verlegern an gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Diesen Klarstellungsbedarf sehen wir aufgrund einiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und deren Interpretation durch den Bundesgerichtshof. Gesetzliche Vergütungsansprüche machen aber nur einen kleineren Teil der Ausschüttungen der GEMA aus, die überwiegend Lizenzen erteilt. Dieser Bereich ist durch die europarechtliche Regelung nicht tangiert.