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Media Broadcast nach wie vor marktbeherrschend

Renommierter Medienanwalt fordert mehr Dynamik und weniger Marktzutrittshindernisse bei der Liberalisierung der UKW-Netze

Prof. Dr. Stephan Ory, Kanzlei Prof. Dr. Stephan Ory Quelle: Kanzlei Prof. Dr. Stephan Ory Prof. Dr. Stephan Ory Direktor Institut für Europäisches Medienrecht 18.08.2016
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Alexander Hiller
Redakteur
Meinungsbarometer.info
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"Die Media Broadcast ist nach wie vor marktbeherrschend." So lautet das Fazit des renommierten Medienanwalts Prof. Dr. Stephan Ory, Direktor des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), in Bezug auf die bisherige Liberalisierung der UKW-Hörfunknetze. Vor allem die Kombination von langen Kündigungsfristen der Endkundenverträge bei der Media Broadcast verbunden mit dem regulierten Procedere beim Umstieg seien wenig flexibel und nehmen dem Prozess einen Teil der Dynamik, so der Rechtsexperte.







Der Markt zur Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale wurde liberalisiert. Wie ist Ihr Fazit seit Beginn der Liberalisierung?
Das Telekommunikationsgesetz wurde 2012 liberalisiert. Seither wurde auf der Ebene der Regulierung, auf der Ebene der Radioverbände und in einzelnen Häusern viel gearbeitet. Durch die neue Rechtslage wurden dem deutschen Radiomarkt – ohne den ARD-Senderbetrieb – rund 18 Prozent Vertriebskosten gegenüber dem Niveau 2013 erspart – früher lagen die jährlichen Steigerungsraten zudem noch bei zwei bis 2,5 Prozent. Das ist ein Erfolg.

Einer Unterlage der Bundesnetzagentur zufolge sind bislang 15 Prozent des Gesamtmarktvolumens an alternative Sendernetzbetreiber gegangen und es wird mit Abschwächen der Wechselquote gerechnet. Hätte man nicht mit mehr rechnen müssen?
Die Media Broadcast ist nach wie vor marktbeherrschend. Im Grunde genommen hat es bislang nur einen einzigen Umstiegstermin gegeben, nämlich den Jahreswechsel 2015/2016. Dazu mussten sich zwei Senderbetreiber, an denen Radioveranstalter beteiligt sind, zunächst einmal bis zur letzten Minute den Zugang zur Vorleistung der Antennenbenutzung vor der Bundesnetzagentur erstreiten. Die Kombination von langen Kündigungsfristen der Endkundenverträge bei der Media Broadcast – üblicherweise sechs Monate zum Jahresende – verbunden mit dem regulierten Procedere beim Umstieg ist wenig flexibel und nimmt dem Prozess einen Teil der Dynamik. Es haben aber auch viele Radioveranstalter abgewartet, wie sich die Preise und die Qualität des Angebots der Wettbewerber entwickeln. Aus der Sicht des Marktes geht es nicht darum, die Media Broadcast auszubooten, sondern darum gute Qualität zu wettbewerbsfähigen Preisen zu bekommen.

Ein Entwurf zur Änderung der einschlägigen Regulierungsverfügung sieht vor, die UKW-Endkundenpreise wieder „ex post“ zu regulieren. Dadurch wären Preise anzeige- aber nicht mehr genehmigungspflichtig. Wie bewerten Sie das?
Wesentlich ist nicht der Zeitpunkt, sondern der Maßstab der Überprüfung von Entgelten. Alle Preise der Media Broadcast für das Komplettangebot an Programmveranstalter als Endkunden sollen nach dem Entwurf der Bundesnetzagentur ab dem zweiten Quartal 2017 nicht mehr in allen Details, sondern daraufhin untersucht werden, ob sie ein Wettbewerbsniveau überschreiten oder als Dumping zu beanstanden wären -  das hat bislang übrigens schon für einen Teil der Preisliste gegolten, ist also keine komplette Kehrtwende. Hingegen soll bei allen Preisen für die Vorleistung der Antennen(mit)benutzung nach diesem Entwurf im Detail eine ex ante-Kontrolle nach dem Maßstab der Kosten effektiver Leistungserbringung eingeführt werden - das war bisher als Abschlag vom Endkundenpreis kalkuliert. Die Bundesnetzagentur bemüht sich erkennbar, den nächsten Schritt in Richtung Wettbewerb mit aller Vorsicht weiterzugehen.

Was sollte aus Ihrer Sicht unbedingt in der neuen Verfügung stehen?
Die Änderung der Regulierungsverfügung ist erst die Basis für die spätere Entgeltregulierung, gibt also nur deren Rahmen vor. Daher sollten die Erwartungen nicht zu hoch sein. Auf jeden Fall muss die Grundlage für eine auch zukünftige Härtefallregelung gelegt sein, denn der Wechsel von den alten AGB-Preisen zur individuellen Berechnung jeder einzelnen Frequenz führte ohne einen Ausgleich von Härtefällen dazu, dass einzelne UKW-Frequenzen nicht mehr bestellt würden und die betroffenen Programmveranstalter Schaden nehmen würden. Das widerspricht dem Regulierungsziel, dass den Besonderheiten des Rundfunks Rechnung zu tragen ist. Unabhängig von den später zu diskutierenden konkreten Abwägungen für das Entgelt sind zudem solche strukturellen Sicherungen in das Konzept einzubauen, die die oben beschriebenen Hindernisse für die dynamische Entwicklung des Marktes beseitigen und nicht etwa neue Marktzutrittshindernisse entstehen lassen.

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