Nach dem Entwurf des NetzDG sollen Plattformbetreiber binnen eines Tages „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte entfernen. Was halten Sie von dem Plan?
Diese Regelung ist gefährlich, weil sie zu einer Privatisierung der Strafverfolgung führen könnte. Plattformen wie Facebook wären zugleich Staatsanwalt und Richter. Da es um „rechtswidrige Inhalte“, also nicht nur um strafbare Inhalte geht, ist es auch noch unerheblich, ob der Verfasser des Posts vorsätzlich jemand anderen beleidigen wollte, was zu einer massiven Ausweitung des Anwendungsbereichs führen würde. Das alles ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich.
Es erscheint auch absurd, wenn ausgerechnet das Justizministerium staatliche Aufgaben an teilweise ausländische Unternehmen verlagern will, anstatt sich selbst um die konsequente Durchsetzung geltenden Rechts zu kümmern. Denn es ist die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden – also vor allem der Staatsanwaltschaften – Beleidigungen und Verleumdungen im Internet zu verfolgen. Der aktuelle rechtliche Rahmen reicht auch absolut aus, um gegen Hasskommentare vorzugehen. Das eigentliche Problem ist, dass einige Behörden an Kapazitätsgrenzen stoßen und somit Probleme haben, den Fällen entsprechend nachzugehen.
Bedenkt man, dass die Löschquoten teilweise schon zwischen 93 und 100% liegen, wirkt das ganze Vorhaben auch noch wie eine aktionistische PR-Aktion zur politischen Profilierung.
Die 24-Stunden-Frist ist im Übrigen auch europarechtlich fragwürdig, da die E-Commerce-Richtlinie die Plattformbetreiber nur zu einer „unverzüglichen“ Löschung ab Kenntnis, was ohne schuldhaftes Zögern bedeutet, verpflichtet und die Konkretisierung auf einen Tag dem zuwider laufen könnte.
Kritiker befürchten, dass durch das Gesetz Inhalte im Zweifel lieber gelöscht werden – und so die Meinungsfreiheit bedroht wird. Was sagen Sie dazu?
Die völlig realitätsfernen Fristen zusammen mit den hohen Bußgeldern werden dazu führen, dass die Betreiber grenzwertige Inhalte im Zweifel löschen werden. Und eine solch weite, im schlimmsten Fall gar wahllose Löschpraxis geht natürlich zu Lasten der Meinungsfreiheit.
Der betroffene Nutzer kann zwar gegen die Entfernung vorgehen, allerdings bedeutet dieses Verfahren eine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz, weil eine gerichtliche Kontrolle vor Löschung eben gerade nicht vorgesehen ist.
Hinzu kommt, dass bestimmte Interessengruppen die Überforderung und Angst der Betreiber vor Bußgeldern nutzen könnten, um missliebige Meinungen flächendeckend zu unterdrücken. Es droht also eine politisch oder interessengesteuerte Zensur im öffentlichen Raum. Das kann niemand ernsthaft wollen.
Gesperrte Inhalte sollen zu Beweiszwecken gespeichert werden. Wie bewerten Sie das?
Die Speicherung ist aus Gründen der Strafverfolgung zweifelsohne verständlich und für die Funktionalität des Gesetzes ja auch faktisch unerlässlich. Datenschutzrechtlich ist die Sammlung aller vom Gesetz erfassten Inhalte durch private Unternehmen aber mehr als nur bedenklich, zumal keine Speicherfristen vorgegeben werden. So droht eine partielle Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür. Eine unbegrenzte Speicherung eines beleidigenden Inhalts beim Plattformbetreiber dürfte zudem auch kaum im Interesse des Opfers sein.
Das Gesetz soll nicht nur für die klassischen Sozialen Netzwerke gelten, sondern stets, wenn beliebige Inhalte mit anderen Nutzern ausgetauscht, geteilt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Wie können solche Regeln z. B. in Messengerdiensten wie WhatsApp durchgesetzt werden?
Bezieht man sich auf den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung, wäre nicht einmal ausgeschlossen, dass auch Maildienstleister und Datenspeicherdienste wie Dropbox betroffen sein könnten. Es ist vollkommen unklar, womit diese Ausweitung begründet wird. Bislang fehlt es schon an einem aussagekräftigen Monitoring für derartige Dienste, das einen Handlungsbedarf rechtfertigen würde. Genauso bleibt im Dunkeln, wie das Verfahren hier konkret umgesetzt werden soll, handelt es sich doch hauptsächlich um geschlossene Kommunikation.