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Verband kritisiert Bürkoratie und Wettbewerbsverzerrung

Wo es beim neuen ElektroGesetz noch hakt

Sebastian Schulz, Leiter Rechtspolitik & Datenschutz beim Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) Quelle: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) Sebastian Schulz Leiter Rechtspolitik & Datenschutz Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) 24.08.2016
INITIATOR DIESER FACHDEBATTE
Uwe Schimunek
Freier Journalist
Meinungsbarometer.info
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"Das neue ElektroG zeigt, dass der Grundsatz „One in – one out“ für den Gesetzgeber nicht mehr als ein Lippenbekenntnis ist", beklagt Sebastian Schulz vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh). Mehr noch: "Mit einem wirklichen Anwachsen der Rücknahmequote rechnet auch unter Experten faktisch niemand."







Die Übergangsregelungen für das ElektroG sind ausgelaufen. Wie schätzen Sie die bislang erfolgte Umsetzung ein?
Gemessen an den vielfältigen Informationsangeboten, die seit Inkrafttreten des neuen ElektroG vor gut neun Monaten bereitstehen, sollte der Handel gut auf die neuen Pflichten vorbereitet sein. Das Gesetz hat bewusst offengelassen, wie genau der Rücknahme nachzukommen ist. Es besteht also Gestaltungsspielraum. Problematisch ist weiterhin die an vielen Stellen häufig unpräzise Formulierung des Gesetzestextes. Solange der Rechtsanwender nicht weiß, was das Gesetz von ihm tatsächlich verlangt, erschwert das die Umsetzung erheblich. Dass Abmahnvereine aus dieser Verunsicherung Profit jetzt schlagen, fällt auf den Gesetzgeber zurück.

Das ElektroG gilt für Händler mit Lager, Versand- und Verkaufsflächen ab 400 qm. Sehen Sie hier noch Änderungsbedarf?
Genauer gesagt gilt die Handelsrücknahme für stationäre Händler, soweit deren Verkaufsfläche 400 qm überschreitet, für den Online- und Versandhandel, soweit die Lager- und Versandfläche 400 qm oder mehr bemisst. Warum hier eine Differenzierung aufgemacht wird, bleibt weiterhin völlig unklar. Würde auch bei stationären Händlern die Lagerfläche als Berechnungsgrundlage herangezogen, fielen deutlich mehr allein stationäre Händler in die Rücknahmepflicht. Das würde Wettbewerbsverzerrungen abbauen und wäre aus Gründen der Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz allemal zu begrüßen. 

Kleingeräte müssen Händler auch dann zurücknehmen muss, wenn der Verbraucher kein Neugerät gekauft hat. Wie hat sich diese Regelung in der Testphase bewährt?
Im Gesetz ist keine Testphase vorgesehen. Auch die sog. 0:1-Rücknahme, also die Pflicht zur Rücknahme kleiner Elektroaltgeräte, ohne dass zugleich ein Neugerät erworben wird, gilt seit 25.7. ohne Einschränkung. Erste Rückmeldungen zeigen uns, dass die neue Möglichkeit seitens der Verbraucherinnen und Verbraucher nur verhalten angenommen wird. Nichts Anderes war im Vorfeld auch erwartet worden. Wir gehen deshalb auch weiterhin davon aus, dass die neue Rücknahmepflicht des Handels allenfalls zu Verlagerungseffekten führen wird. Mit einem wirklichen Anwachsen der Rücknahmequote rechnet auch unter Experten faktisch niemand.

Kritiker des Gesetzes beklagen den bürokratischen Aufwand für den Händler. Wie stehen Sie dazu?
Auch das neue ElektroG zeigt, dass der Grundsatz „One in – one out“ für den Gesetzgeber nicht mehr als ein Lippenbekenntnis ist. Das Gesetz sieht vielfältige neue Informations-, Melde- und Dokumentationspflichten vor. Insbesondere wenn man dem Aufwand den (nicht) zu erwartenden Nutzen gegenüberstellt, ist dieser kaum zu rechtfertigen. Neue Bürokratie hält das Gesetz aber nicht nur im Rahmen der Handelsrücknahme bereit. Werden Elektrogeräte auch ins europäische Ausland geliefert, müssen Händler künftig aufwändige und v.a. kostenintensive Registrierungspflichten erfüllen. Schon jetzt sehen wir die Auswirkungen des Ganzen: Angebots- und Anbietervielfalt gehen im Elektrogerätesegment zurück.

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