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Interview

Verbindliche Vergütungsregeln in allen Kreativbranchen

Was in der geplanten Novelle des Urhebervetragsrechtes fehlt

Janet Clark - Autorin, Netzwerk Autorenrechte und Präsidentin der Mörderischen Schwestern e.V. Quelle: Astrid Purkert Janet Clark Freie Autorin 14.11.2016

"Ein verbessertes Urhebervertragsrecht sollte laut Koalitionsvereinbarung Vertragsparität gewährleisten", sagt Janet Clark - als Autorin engagiert im Netzwerk Autorenrechte. Der vorliegende Entwurf erfüllt der diesen Anspruch aus ihrer Sicht nicht. Aus vielen Gründen.







Im Bundestag wird eine Novelle des Urhebervertragsrechts diskutiert. Inwieweit löst der vorliegende Entwurf die aktuellen Probleme im Urheberrecht?
Leider löst er sie nicht. Ein verbessertes Urhebervertragsrecht sollte laut Koalitionsvereinbarung Vertragsparität gewährleisten, d. h. die Berufskreativen, deren - zumeist auf Selbstausbeutung beruhende - Arbeit die Grundlage für die Beschäftigung von 1,6 Millionen liefert, sollen mit den Kulturkonzernen auf Augenhöhe über angemessene Vergütungsmodelle verhandeln können. Vor allem im freien Journalismus und gegenüber Zeitungsverlagen, aber auch gegenüber den Öffentlich-Rechtlichen Sendern geraten unsere Kollegen immer häufiger in Situationen, in denen ihre Arbeit zu gering bezahlt wird – aber dafür umso häufiger genutzt, ob in Zeitungssyndikaten, in Online-Mediatheken oder in Archiven.

Die Novelle sollte auch sicherstellen, unfairen Vergütungsabsprachen, insbesondere unangemessenen Einmalzahlungen (Total Buy-Outs) und dem im journalistischen Bereich praktizierten "Blacklisting" entgegenzuwirken. In beiden Punkten versagt der Entwurf. Ein Grund ist der nun im Regierungsentwurf völlig unzureichend geregelte Auskunftsanspruch. Ein entscheidender Satz wurde gestrichen, nämlich, dass der Künstler Anspruch auch auf Auskunft von Dritten Vertragspartnern habe. Das wird für Buchautoren dann relevant, wenn Lizenzen verkauft werden – z. B. als Hörbuch oder Übersetzung, aber auch, wenn es um zweifelhafte Geschäftsmodelle wie die Amazon Flatrate geht. Wie soll eine faire Vergütung gewährleistet werden, solange diese dritten Vertragspartner nicht explizit zu einer Auskunft über einzelne Nutzungen verpflichtet sind?

Ein Streitpunkt ist das Rückrufrecht für Rechteinhaber nach einer bestimmten Zeit. Wie stehen Sie dazu?
Dieser Rechterückruf soll nur für diejenigen Urhebenden gelten, die ihre Rechte mittels Pauschalverträgen, sprich Total Buy-Outs abgetreten haben. Dieser ergänzende Passus war im Referentenentwurf nicht enthalten. Er legitimiert Verträge, die für Berufsautorinnen nachteilig sind: es wird nur einmal und in geringer Höhe bezahlt –  ganz gleich, wie oft ein Verlag die Arbeit nutzt. Solche Pauschalmodelle machen für die wenigsten Berufskünstlerinnen Sinn (z. B. für Architekten). Zum anderen beschränkt sich das Rückrufrecht nach zehn Jahren (in der jetzigen Fassung) nur auf ein „Recht zur anderweitigen Verwertung“ einfacher Nutzungsrechte, während für die verbleibende Dauer der Einräumung das Nutzungsrecht des ersten Inhabers fortbesteht. Das ist weder für freie Journalisten sinnvoll, noch für Buchautoren. Unzufriedenheit entsteht bei Letzteren in den ersten drei bis fünf Jahren. In der Zeit werden Werke, die sich nicht durchsetzen können, zur Backlist-Leiche und verschwinden aus den Buchhandelsregalen. Es muss möglich sein, unbefriedigende Vertragsverhältnisse zu lösen.

Der Entwurf sieht auch neue Regeln zur angemessenen Vergütung für Urheber vor. Wie bewerten Sie diese?
Laut BMWi erwirtschaftete im Jahr 2013 die Kreativwirtschaft in Deutschland eine Bruttowertschöpfung von 65,9 Milliarden Euro. Die Basis dieses viertstärksten Wirtschaftssektors Europas sind die professionellen Berufskünstler. Wer nicht angestellt ist, und das sind die meisten, hangelt sich unter prekären Umständen als Einzelkämpfer von Auftrag zu Auftrag. Unser Beruf ist unberechenbar, das wissen wir alle – umso wichtiger sind faire Regelungen. Um Fairness zu erreichen, müssen jedoch verbindliche Vergütungsregeln in allen Kreativbranchen geschaffen werden, die dem Kreativen die Chance auf angemessene Vergütung ermöglichen. Doch genau das ist derzeit nicht verpflichtend.

Welche Regelungen sollten aus Ihrer Sicht unbedingt in einem neuen Gesetz stehen – bzw. welche auf keinem Fall?
Unbedingt hinein:
• Ein umfassender Auskunftsanspruch, auch und besonders ggü. dritten Vertragspartnern. Urheber müssen für die Nutzung des von ihnen geschaffenen Werkes bezahlt werden. Eine faire Vergütung baut auf dem Wissen um ebendiesen Nutzungsumfang auf. Wir sind gespannt, ob YouTube nach der Einigung vom 1.11.2016 wirklich titelgenau und belegbar abrechnet, oder nach Gutdünken ausschüttet und sich selbst arm rechnet. Hier ersetzt die Gema-Google-Einigung auf keinen Fall ein Gesetz.
•Das Recht auf Verbandsklage und damit die Stärkung der kollektivrechtlichen Vertretung.
•Die „Pflicht zur gemeinsamen Vergütungsregelung“, um Schreibenden zu helfen, ohne Angst zu verhandeln. Für Buchautorinnen wäre es z. B. wünschenswert, dass eine Mindestbeteiligung an Printwerken nach Ausgabenart festgeschrieben wird, z. B. mindestens 6 % vom Taschenbuch, mindestens 10 % vom Hardcover. Zum Vergleich: Amazon verlangt 55 % vom Ladenpreis nur dafür, dass es ein Buch auf Lager hält.
•Die verbindliche Anerkennung von Schlichterstellen

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