Kleine Kameradrohnen, sogenannte Selfie-Drohnen boomen. Viele Experten sehen die kleinen Fluggeräte aber auch kritisch. Wie bewerten Sie Nutzen und Risiken für die Verbraucher?
Der Nutzen für Verbraucher liegt klar auf der Hand: selbstgefertigte Bilder aus der Vogelperspektive, beispielsweise vom eigenen Grundstück, von Feierlichkeiten oder etwa Ausflügen, sind ganz ohne Unterstützung Dritter einfach realisierbar. Die Risiken sind jedoch nicht zu unterschätzen. Verbraucher müssen auf die Rechte Dritter achten, die selbst oder deren Eigentum auf den Bildern festgehalten sind, erst recht bei einer Veröffentlichung der Bilder im Internet. Daneben ist auch die Gefahr der Beschädigung fremden Eigentums und die damit verbundene Frage nach der Versicherung von Schäden zu bedenken.
Gilt für die Mini-Quadrocopter auch die neue Drohnenverordnung? Was müssen Verbraucher hierzu wissen? Wer haftet bspw. bei Schadensfällen?
Die seit Anfang April gültigen Neuregelungen, die auch den privaten Drohnenflug betreffen, legen für alle Drohnen eine maximale Flughöhe von 100 Metern fest. Dabei dürfen Drohnen generell nur in Sichtweite des Steuerers geflogen werden. Für Drohnen ab 250g Eigengewicht gelten Flugverbote in einem Umkreis von 100 Metern rund um sicherheitsrelevante Einrichtungen sowie Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Wichtig für den privaten Einsatz zu wissen ist insbesondere, dass Drohnen, die optische oder akustische Funksignale empfangen – und dazu zählen Selfie-Drohnen – über Wohngrundstücken nicht geflogen werden dürfen, es sei denn der Grundstückseigentümer haut ausdrücklich zugestimmt.
Was sollten die Verbraucher vor dem Kauf in Bezug auf Datenschutz- und Urheberrichtlinien wissen?
Nun, neben der Drohnenverordnung bilden die Regelungen des Datenschutzes wichtige Grenzen für den Drohneneinsatz. Diese verbieten nämlich ihrerseits die bildliche Aufnahme fremder Personen, und zwar unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Die Betroffenen können insbesondere bei einer Veröffentlichung der Bilder Abmahnungen aussprechen und unter Umständen sogar Schadensersatz verlangen. Zugleich untersagt das Urheberrecht Bildaufnahmen von fremden Grundstücken aus der Luft. Hier gilt die Faustregel: nur das, was mit dem bloßen Auge und von einer normalen (Fußgänger-)Perspektive aus zu sehen ist, darf man auch fotografieren und filmen. Der Grundstückseigentümer kann dem Drohnenflieger daher den Überflug verbieten und darüber hinaus die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks etwa im Netz abmahnen.
Wohin können sich Geschädigte ggf. wenden und wie groß ist die Chance überhaupt, etwaige Schadensverursacher zu überführen?
Verstöße gegen die Drohnenverordnung kann jedermann bei seinem Landesluftfahrtamt melden. Verstöße gegen das Urheber- oder Datenschutz sind individuell zivilrechtlich zu verfolgen ebenso wie durch Drohnen verursachte Sachbeschädigungen. Hier ist wichtig zu wissen, dass viele Haftpflichtversicherungen solche Schäden ausschließen. Wer Drohnen fliegen lässt, sollte daher zuvor die Versicherung solcher Schäden absichern.